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BEKANNTMACHUNG Bebauungsplan Nr. 34 „Ortsmitte IV", 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift

Der Rat der Gemeinde Reppenstedt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.12.2020 den Bebauungsplan Nr. 34 „Ortsmitte IV“, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung mit Begründung sowie die in den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung erwähnten DIN-Normen können

im Rathaus in Reppenstedt, Dachtmisser Str. 1, 21391 Reppenstedt
während der Öffnungszeiten
montags bis freitags 08:00 - 12:00 Uhr
und donnerstags zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr

von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. (Hinweis: Aufgrund der aktuellen Corona-Situation ist derzeit eine telefonische Terminvereinbarung unter 04131 6727-274 für einen Besuch im Rathaus notwendig.)

 

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften‚
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungsplanänderung und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Ortsmitte IV“, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift schriftlich gegenüber der Gemeinde Reppenstedt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

 

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungsplanänderung eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg tritt der Bebauungsplan Nr. 34 „Ortsmitte IV“, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 34 „Ortsmitte IV“, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift ist in dem anliegenden Planausschnitt durch eine schwarze Linie gekennzeichnet.

Quelle. Geoportal des Landkreises Lüneburg, Liegenschaftsgraphik (grau).<br> Quelle der Plangrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2021 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Lüneburg.

____  Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 34 „Ortsmitte IV“, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift