Die Gemeinde Reppenstedt ist als öffentliche Auftraggeberin verpflichtet, Auftragsvergaben nach Durchführung einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe zu veröffentlichen, wenn der Auftragswert einen bestimmten Wert erreicht oder überschreitet.
Mit dem Ziel, mögliche Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger/ortsnaher Unternehmen) bei Auftragsvergaben effektiv vorzubeugen, müssen im Sinne einer nachträglichen Transparenz diverse Informationen über die vergebenen Aufträge veröffentlicht werden. Dies wird „Ex-Post-Transparenz“ genannt.
Wenn das jeweilige Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer) einen Wert von 25.000,00 € überschreitet, sind die Informationen unmittelbar im Anschluss an das durchgeführte Vergabeverfahren zu veröffentlichen.
Gemäß § 30 Abs. 1 UVgO ist nach
- beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und
- freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb
über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000,00 € ohne Umsatzsteuer zu informieren.
Gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A ist nach
- beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000,00 € ohne Umsatzsteuer und
- freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 15.000,00 € ohne Umsatzsteuer
über jeden vergebenen Auftrag zu informieren.
Informationen von Vergaben, die unter die oben genannten Regelungen fallen, werden hier für drei bis sechs Monate veröffentlicht.