Die kommunalen Friedhöfe der Samtgemeinde Gellersen und der Bestattungswald Hambörn befinden sich an den folgenden Standorten:
- Friedhof Reppenstedt alt
Lüneburger Landstraße (gegenüber Straßeneinfahrt Böhmsholzer Weg), 21391 Reppenstedt
- Friedhof Reppenstedt neu
Dachtmisser Str. (außerorts Richtung Dachtmissen), 21391 Reppenstedt
- Friedhof Südergellersen
Friedhofsweg (außerorts), 21394 Südergellersen
- Friedhof Westergellersen
Vierhöfener Str. (außerorts), 21394 Westergellersen
- Friedhof Heiligenthal
Südergellerser Weg, 21394 Südergellersen OT Heiligenthal
- Friedhof Kirchgellersen
Wappenhorner Weg 5, 21394 Kirchgellersen
- Bestattungswald Hambörn
Westergellerser Weg (außerorts), 21394 Südergellersen
Die Friedhöfe sind in dem jeweiligen Ort ausgeschildert. Außerdem ist die Lage in den Ortsplänen der Samtgemeinde Gellersen (BVB-Verlag) dargestellt.
Trauerfeiern finden statt in der
- Auferstehungskirche Reppenstedt
Posener Straße 7, 21391 Reppenstedt
- St. Laurentius-Kirche Kirchgellersen
Südergellerser Straße 1, 21394 Kirchgellersen
- Gutskapelle Heiligenthal
Hauptstraße 16, 21394 Südergellersen OT Heiligenthal
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt.
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
- für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt).
In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestatter oder Bestattungsinstitute durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen. Je nach Region können Sie wählen zwischen
- Erdbestattung
- Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung, anonyme Bestattung)
Jede Leiche muss bestattet werden. Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen.
Sind Bestattungspflichtige (Angehörige) nicht vorhanden, nicht zu ermitteln, nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst auch kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.
Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen gesetzliche Friedhofspflicht.
Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:
1. Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene(r) Lebenspartner(in),
2. Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder),
3. Vorfahren (Eltern, Großeltern),
4. Geschwister.
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