Der Rat der Gemeinde Reppenstedt hat in seiner Sitzung vom 24.09.2025 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Ortsmitte 3“ mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung als Satzung sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.
Der Bebauungsplan und die Begründung können
im Internet auf der Homepage der Gemeinde Reppenstedt unter dem Link https://www.reppenstedt.de unter der Rubrik „Bauen, Umwelt & Verkehr“ / "Planen und Bauen / „Bauleitpläne“
sowie
im Rathaus in Reppenstedt, Dachtmisser Str. 1, 21391 Reppenstedt (Zimmer 14)
während der Öffnungszeiten
montags bis mittwochs & freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Ortsmitte 3“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13a BauGB schriftlich gegenüber der Gemeinde Reppenstedt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg tritt die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Ortsmitte 3“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13a BauGB nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Ortsmitte 3“ mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung ist in dem folgenden Übersichtsplan mit schwarzer, unterbrochener Linie gekennzeichnet.
