Der Rat der Gemeinde Reppenstedt hat in seiner Sitzung am 24.09.2025 den Bebauungsplan Nr. 41 „Einzelhandel Ortsmitte“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13a BauGB als Satzung und die Begründung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die Begründung können
im Rathaus in Reppenstedt, Dachtmisser Str. 1, 21391 Reppenstedt
während der Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Außerdem sind die Unterlagen auch im Internet unter home/themenseiten/reppenstedt/bauen-umwelt-verkehr/planen-und-bauen-2/bauleitplaene-2.aspx .einsehbar. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Einzelhandel Ortsmitte“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13a BauGB schriftlich gegenüber der Gemeinde Reppenstedt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg tritt der Bebauungsplan Nr. 41 „Einzelhandel Ortsmitte“ mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 13a BauGB nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 „Einzelhandel Ortsmitte“ mit örtlicher Bauvorschrift ist im anliegenden Übersichtsplan (Maßstab 1:2.000), mit einer unterbrochenen schwarzen Linie gekennzeichnet.
© 2022
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN),
Regionaldirektion Lüneburg.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 „Einzelhandel Ortsmitte“ mit örtlicher Bauvorschrift
Maßstab: 1:2.000
Ausliegende Unterlagen: