Ansprechpartner & mehr

Pressemitteilungen

Bekanntmachung

Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

 

  1. Gemäß Artikel 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes) haben die Meldebehörden gemäß § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial bis zum 31. März eines Jahres folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, zu übermitteln:
     
    1. Familienname,
    2. Vornamen und
    3. gegenwärtige Anschrift.

 

  1. Eine Datenübermittlung ist nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen dem nicht widersprochen haben.

 

  1. Widersprüche sind jederzeit formlos, aber unter Hinweis auf die Regelung des § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz, bei der Samtgemeinde Gellersen möglich.