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Öffentliche Auslegungen

Bekanntmachung

Antrag auf Plangenehmigung nach § 38 NStrG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: 
P 09: Ausbau eines Radweges an der K 17 vom Ortsteil Rettmer zur B 209 

Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung plant den Ausbau eines Radweges an der K 17 vom Ortsteil Rettmer zur B 209. Für das Vorhaben wurde eine Plangenehmigung nach § 38 Abs. 4 Satz 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt. 

Allgemeine Einsichtnahme 

  1. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen und die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) für das o.g. Bauvorhaben wird in der Zeit vom 03.03.2026 bis 20.03.2026 (einschließlich) zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt: 

    Bei der Hansestadt Lüneburg, Bereich Stadtplanung, Neue Sülze 35, 21335 Lüneburg, 1. Stock:
    Montag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr 
    Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr  
    Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr 
    Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr 
    Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

    Bei der Samtgemeinde Gellersen, Rathaus (Zimmer 14), Dachtmisser Straße 1, 21391 Reppenstedt: 
    Montag: 08:00 - 12:00 Uhr 
    Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr 
    Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr 
    Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr 
    Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr 
     
  2. Die Planunterlagen können auch auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg unter www.landkreis-lueneburg.de/planfeststellung eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg unter www.landkreis-lueneburg.de/bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden. 

Ihnen wird Gelegenheit gegeben, 

bis einschließlich 08.04.2026 

zu dem Plan Stellung zu nehmen oder, soweit Ihre Belange berührt werden, Einwand zu erheben.  

Die Einwendungen oder Stellungnahmen können entweder per E-Mail an planfeststellung@landkreis-lueneburg.de oder per Post an den Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg gerichtet werden. 

Gegenstand des Vorhabens 

Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung, beabsichtigt, den vorhandenen Radweg westlich der Kreisstraße K 17 von Lüneburg / Ortsteil Rettmer bis zur Auffahrt auf die Bundesstraße B 209 auszubauen. Die bestehende Radwegverbindung entspricht derzeit mit einer Breite von 1,90 m nicht mehr den verkehrlichen Anforderungen und dem Stand der Technik. Ein Ausbau des Radweges entlang der K 17 auf eine Breite von 2,50 m und die damit verbundene Qualitätsverbesserung der Radverkehrsanlage gehört zu einer der höchsten Prioritäten des Radverkehrskonzeptes des Landkreises Lüneburg. 

Von dem Vorhaben betroffen sind Flurstücke in den Gemarkungen Rettmer und Heiligenthal.  

Das beantragte Vorhaben fällt unter die Nummer 5 der Anlage 1 „Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfen“ des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) und ist in Spalte 2 mit einem „A“ gekennzeichnet, was auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinweist. Gemäß § 2 Abs. 1 NUVPG i. V. m. § 4 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen und das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen. 

Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ermöglichen eine gesamtheitliche Betrachtung des Vorhabens. Die Vorprüfung nach § 7 UVPG hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten nach den Kriterien aus Anlage 3 zum UVPG vorliegen und unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen auch keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. 

Gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG wird dieses Ergebnis bekannt gegeben.