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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung - Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordne ich Folgendes an: 

Sämtliches im Landkreis Lüneburg gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ab einer Bestandsgröße von 50 Tieren ist ab sofort ausschließlich 

  1. in geschlossenen Ställen oder 
     
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Einbringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten. 
     
  3. Die Durchführung von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten wird untersagt. 

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme ordne ich im öffentlichen Interesse an. 
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung, am 02.11.2025, in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.  

 

Begründung: 
Diese Verfügung basiert auf Art. 55 Abs. 1 Buchst. d) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 der VO (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung. 

Die HPAI – Epidemie des Winterhalbjahres 2025-2026 ist gestartet und hat auch die Region des Landkreises Lüneburg erreicht. Die Nachweise bei Wildvögeln und Hausgeflügel ist seit September 2025 sprunghaft in der ganzen Bundesrepublik Deutschland angestiegen. Allein in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wurden insgesamt 1295 Nachweise und 36 z.Z. bestehende Verdachtsfälle seit 9/2025 gemeldet. In Deutschland wurden seit 9/2025 insgesamt 3882 Nachweise bzw. Verdachtsfälle gemeldet, davon 31 bei Hausgeflügel. Hiervon sind 8 Bestände in Niedersachsen bzw. 23 in den o.g. Bundesländern gelegen. 

Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 die Isolierung von gehaltenen Tieren der für die Geflügelpest empfänglichen Arten anzuordnen, wenn dadurch der Kontakt zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln und Geflügel und damit eine Ausbreitung in den Haustierbestand vermieden wird. Als einzig wirksame „Isolierungsmaßnahme“ im Sinne des. Art. 55 Abs. 1 d der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln und Geflügel gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) anzusehen. § 13 Abs. 1. S. 1 Geflügelpestverordnung konkretisiert dahingehend die Seuchenpräventionsmaßnahme „Isolierung“ mit dem Ziel, Kontakt von Wildvögeln zu gehaltenen Vögeln und Geflügel zu verhindern. Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, ihr Ausbruch kann immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben. Infektionen des Menschen mit diesen hochpathogenen H5N8 Viren können nach der aktuellen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) nicht völlig ausgeschlossen werden. Aufgrund der hochinfektiösen Viruserkrankung und der bereits zahlreich amtlich festgestellten Ausbrüche kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erreger der Aviären Influenza auch in die Hausgeflügelbestände im Landkreis Lüneburg eingeschleppt wird. Dies gilt es zu verhindern. Mit dem Erlass dieser Anordnung folgt der Landkreis nach eigener Risikoeinschätzung auch den jüngsten Empfehlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI), das das Risiko für einen Eintrag des HPAI-Virus in einen Hausgeflügelbestand ohne Aufstallungsgebot für hoch einschätzt.  

Die Maßnahme ist erforderlich, geeignet und angemessen, um das Leben von Hausgeflügel zu schützen, die Gefahr einer Ansteckung des Menschen über den Kontakt mit infiziertem Hausgeflügel zu vermindern und wirtschaftliche Schäden der Geflügelindustrie vorzubeugen. 

Die Anordnung wird auf den ganzen Landkreis Lüneburg erstreckt. Angesichts des Gesamtbildes der Viruserkrankung muss davon ausgegangen werden, dass infizierte Wildvögel im ganzen Landkreis Lüneburg vorkommen, auch wenn noch nicht überall verendete infizierte Wildvögel gefunden worden sind. 

Kleinere Betriebe mit weniger als 50 Tieren werden ausgenommen, da wenige Tiere eine kleinere Virusmenge im Falle einer Infektion ausscheiden, in der Regel keine Verbindungen (Handel) zwischen den Beständen bestehen und eine kleine Auslauffläche die Wahrscheinlichkeit reduziert, dass Wildvögel in dem Areal des Nutzgeflügels sich aufhalten oder durch Kot infizieren. Trotzdem ist der Tierhalter auch von Kleinstbetrieben verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz seines Tierbestandes zu ergreifen. Dies beinhaltet die allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen. Die freiwillige Aufstallung des Geflügels wird dringend empfohlen.  

 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: 
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen der Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erheben. 

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen. 

 

Lüneburg, den 30.10.2025 
In Vertretung 

 

Sigrid Vossers 
Kreisrätin 

 

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten: 
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.